Bekanntmachung zur Eintragung

Bitte beachten Sie den Antrag für den Eintragungsschein im Anhang über die Eintragung für das Volksbegehren "Artenvielfalt".

Bitte beachten Sie, dass das Rathaus zu den außerhalb der regulären Öffnungszeiten festgelegten Zeiten ausschließlich zur Eintragung des Volksbegehrens geöffnet ist!


Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis sowie auf die Erteilung von entsprechenden Eintragungsscheinen, mit denen es möglich ist, auch in einem anderen Rathaus als dem am Meldeort eine Eintragung vorzunehmen oder die Eintragung an Dritte zu übertragen.

Ein Volksbegehren hat Erfolg, wenn es von mindestens zehn Prozent (ca. 950.000) der Stimmberechtigten unterstützt wird. Ein erfolgreiches Volksbegehren ist dem Landtag zuzuleiten. Lehnt der Landtag den mit dem Volksbegehren verfolgten Gesetzentwurf ab, ist über diesen Gesetzentwurf ein Volksentscheid herbeizuführen.

Um in Deutschland ein Volksbegehren zu unterstützen, müssen sich wahlberechtigte Bürger eigenhändig mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift auf entsprechenden Eintragungslisten eintragen. Eine Briefwahl ist bei Volksbegehren nicht möglich. Lediglich körperbehinderte oder anderweitig an eigenhändiger Unterzeichnung gehinderte Personen dürfen die Eintragung an eine dritte Person mit Hilfe eines Eintragungsscheins delegieren. Zur Überprüfung der Wahlberechtigung des Unterzeichnenden werden die Angaben mit dem kommunalen Melderegister abgeglichen. Die Formulare werden nach Abschluss des Volksbegehrens, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, vernichtet.

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