Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Das Landratsamt Starnberg hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen, Sie finden sie im Anhang. Sie hat eine Gültigkeit bis zum 25.10.2020.

Am 20.10.2020 wurde ein Zusatz der Allgemeinverfügung bekannt gegeben:

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Starnberg aufgrund steigender Infektionszahlen (Überschreiten des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) vom 18.10.2020
Das Landratsamt Starnberg erlässt gemäß § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 25 der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Oktober 2020, zuletzt geändert am 18.10.2020 (7. BayIfSMV), in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung:
1.
Die Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Starnberg aufgrund steigender Infektionszahlen (Überschreiten des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) vom 18.10.2020 wird wie folgt geändert:
a.
Ziffer 2 Satz 1 zweiter Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:

„in der Gemeinde Herrsching entlang der Seepromenade Herrsching beginnend ab dem Bereich vor der Wasserwachtstation, Richtung Seespitz bis zum Sportplatz an der Rieder Straße einschließlich des dortigen Parkplatzes,“.
b.
In Ziffer 3 Satz 2 und in Ziffer 4 Satz 4 werden jeweils am Satzende nach dem Wort „sind“ die Wörter „oder ein ärztliches Attest vorlegen können, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorhanden sind.“ angefügt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.10.2020 in Kraft.

Gründe:
Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Starnberg ist in den vergangenen Tagen in kurzer Zeit signifikant gewachsen. Inzwischen wurde der maßgebliche Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage überschritten und liegt derzeit bei 50,49 (Stand: 20.10.2020, 8 Uhr).
Die Allgemeinverfügung vom 18.10.2020 untersagt in Ziffer 2 den Konsum von Alkohol in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr an bestimmten, stark frequentierten Plätzen im Landkreis Starnberg. Ziffer 2 Satz 1 zweiter Spiegelsprich wird sprachlich konkretisiert und klargestellt, dass die Verbotszone schon vor dem Seespitz beginnt und beim Sportplatz an der Rieder Straße einschließlich des dortigen Parkplatzes endet.
Des Weiteren wird in Ziffer 3 Satz 2 und in Ziffer 4 Satz 4 ergänzt, dass anstelle eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 auch ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorhanden sind.

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