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Um unbeschränkt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten zu dürfen, müssen Sie in Deutschland als Steuerberater/in bestellt werden. Voraussetzung für die Bestellung ist grundsätzlich, dass Sie die Steuerberaterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht allerdings die Möglichkeit, eine verkürzte Steuerberaterprüfung abzulegen, die sogenannte Eignungsprüfung (§ 37a Absatz 2 Steuerberatungsgesetz). Das Ablegen der Eignungsprüfung ist nur möglich, wenn Ihre Berufsqualifikation aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommt oder Ihre Berufsqualifikation dort anerkannt wurde. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.
Für die Zulassung ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk Sie vorwiegend beruflich tätig sind. Falls Sie keine berufliche Tätigkeit ausüben, die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Sind Sie im Ausland beruflich tätig bzw. ist Ihr Wohnsitz im Ausland, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk Sie sich beruflich niederlassen wollen. Wollen Sie keine Niederlassung in Deutschland begründen, können Sie bei einer beliebigen Steuerberaterkammer den Antrag auf Zulassung stellen.
Synonyme:
Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)
Autor: Super-Admin
Die Zulassung zur Eignungsprüfung kann online beantragt werden.
Überdenkungsverfahren nach § 29 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater (DVStB) oder Klage beim Finanzgericht
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/steuerberater-in-beantragung-der-zulassung-zur-eignungspruefung-bei-auslaendischer-berufsqualifikation/ zuletzt geändert: 05.10.2024 00:46:25
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