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Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen.
Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten.
Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Synonyme:
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Umweltschutz
Autor: Super-Admin
Sie können eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach § 53 KrWG online anzeigen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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