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Asylbewerber und Ausreisepflichtige; Ausländerrechtliche Betreuung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften

Neu eingereiste Asylbewerber sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung Wohnung zu nehmen. Dauert das Asylverfahren länger, erfolgt nach Wegfall der Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung in der Regel eine Zuweisung in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft.

Die ausländerrechtliche Betreuung von Asylbewerbern in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie von Ausreisepflichtigen bis zur Anerkennung eines Schutzstatus oder bis zur Aufenthaltsbeendigung abgelehnter und vollziehbar zur Ausreise verpflichteter Asylbewerber erfolgt grundsätzlich durch die Zentralen Ausländerbehörden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Zentralen Ausländerbehörden die Zuständigkeit für Asylbewerber, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, vorübergehend auf die örtliche Ausländerbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) übertragen.

Die zuständige zentrale oder örtliche Ausländerbehörde ist für alle ausländerrechtlich erforderlichen Maßnahmen zuständig, die je nach Stand des Asylverfahrens anfallen, z.B. für die

  • Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen,
  • Entscheidung über Beschäftigungserlaubnisse,
  • Entscheidung über räumliche Beschränkungen des Aufenthaltes,
  • Einzug von Aufenthaltsgestattungen,
  • Ausstellung und Einzug von Duldungen.

Sie ist ferner zuständig für die

  • Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen,
  • Anzeige von Straftaten,
  • Ausschreibung von untergetauchten Personen zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme,
  • Identitätsklärung und Beschaffung von Heimreisedokumenten,
  • Beantragung von Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft.

Auch der Erlass von Ausweisungsbescheiden, etwa bei entsprechender Strafbarkeit des Asylbewerbers, ist bereits während des Asylverfahrens möglich.

Synonyme:

Lebenslagen: Einwanderung und Einbürgerung, Information, Auskunft und Beratung

Autor: Super-Admin

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht zur Verfügung.
Wegen eines Fehlers auf den vom Landratsamt zur Verfügung gestellten Stimmzetteln für die Landratswahl müssen alle bereits vorbereiteten Briefwahlunterlagen korrigiert werden. Die neuen Stimmzettel werden am Montag geliefert.
Der Versand und die Ausgabe im Rathaus beginnen daher voraussichtlich erst am Dienstag, 17. Februar.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.