Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
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Nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich wurde im Rahmen der Föderalismusreform mit der Änderung des Grundgesetzes zum 1. September 2006 wesentlich verändert. Für das Statusrecht hat nun der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis und hat mit dem Beamtenstatusgesetz von dieser Gebrauch gemacht. Für die Bereiche des Besoldungs-, Laufbahn- und Versorgungsrechts sind nun die Länder zuständig (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG).
Diese neuen Kompetenzen wurden in Bayern umfassend im Sinne von unbürokratischen, flexiblen und leistungsorientierten Regelungen umgesetzt. Gleichzeitig wurde ein zukunftsorientiertes Dienstrecht für die Bediensteten geschaffen, um deren Leistungsbereitschaft langfristig erhalten und fördern zu können. Der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere darin, die Leistungsorientierung in der Besoldung zu stärken und die Flexibilität des Laufbahnrechts zu erhöhen.
Das wichtigste und grundlegende Regelwerk des Beamtenrechts im Freistaat Bayern ist das Bayerische Beamtengesetz. Dieses wird ergänzt durch Gesetze und Verordnungen, die einzelne Materien des Beamtenrechts näher regeln.
Synonyme:
Lebenslagen: Allgemeines
Autor: Super-Admin
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.