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Wenn Sie eine Begasung nach § 2 Abs. 5a der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln durchführen wollen, ist dem für den Ort der Begasung zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine Anzeige über die geplante Begasung zu übermitteln.
Keine Anzeigepflicht besteht bei Begasungen innerhalb ortsfester Sterilisationskammern und im medizinischen Bereich.
Synonyme: Bautenschutz, Raumdesinfektion, Schädlingsbekämpfung, Vorratsschutz, Zeltbegasung
Lebenslagen: Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten, Umweltschutz
Autor: Super-Admin
Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt die Anzeige einer Begasung online übermitteln.
Die Anzeige ist dem für den Ort der Begasung zuständigen Gewerbeaufsichtsamt spätestens eine Woche vor Beginn der Begasung zu übermitteln.
In begründeten Fällen kann eine Begasungsanzeige auch mit verkürzter Frist abgegeben werden.
Die Anzeigefrist verkürzt sich auf 24 Stunden bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen sowie bei infektionshygienischen Desinfektionen.
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