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Betriebe
Betriebe (juristische Personen und Personenvereinigungen) bedürfen für die Durchführung der Installation, der Instandhaltung oder Wartung, der Reparatur oder Außerbetriebnahme von ortsfesten Einrichtungen (Kälteanlagen; Klimaanlagen; Wärmepumpen; Brandschutzeinrichtungen; Organic-Rankine-Kreisläufe) sowie von mobilen Einrichtungen (Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern; Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlcontainern, und Eisenbahnkühlwaggons), die fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel enthalten, eines Unternehmenszertifikats.
Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ChemKlimaschutzV beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat beantragen.
In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Unternehmenszertifikate nach Artikel 10 Absatz 2 Verordnung (EU) 2024/573 stehen dem hier beschriebenen Unternehmenszertifikat gleich.
Betriebe, die
an ortsfesten Einrichtungen wie Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen und Organic-Rankine-Kreisläufen und an mobilen Einrichtungen wie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern sowie Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlcontainern, und Eisenbahnkühlwaggons durchführen, benötigen eine Zertifizierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ChemKlimaschutzV i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 DVO (EU) 2024/2215 bzw. Artikel 1 Abs. 2 DVO (EU) 2025/625.
Der Antrag wird online beim Bayerischen Landesamt für Umwelt gestellt; in Ausnahmefällen kann er dort auch mittels eines Antragsformulars gestellt werden.
Synonyme: Betriebszertifikate, Zertifikate für Betriebe, personalzertifikate
Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise
Autor: Super-Admin
Unternehmen, die Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und Brandschutzsystemen durchführen, benötigen eine Zertifizierung nach § 6 Abs. 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) i.V.m. Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067. Diese kann online beantragt werden.
Fassung vom 14. April 2026
Fassung vom 06. September 2024
Keine
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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