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Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Eine in Verbindung mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführte Leerfahrt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union oder nach einem internationalen Abkommen genehmigungspflichtig ist, gilt als Güterkraftverkehr.
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr.
Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf hierfür einer von einer inländischen Behörde erteilten Gemeinschaftslizenz (§ 3 Güterkraftverkehrsgesetz).
Keiner güterverkehrsrechtlichen Berechtigung bedarf der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn
Für nationale Gütertransporte gilt als Ausnahme eine Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 Güterkraftverkehrsgesetz).
Wenn Sie allerdings grenzüberschreitend Güter mit Kraftfahrzeugen über 2,5 Tonnen transportieren wollen, so benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (Art. 1 Absatz 5 Buchstabe ca) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009).
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich benötigen Sie neben der Gemeinschaftslizenz für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
Synonyme:
Lebenslagen: Besondere Erlaubnisse im Straßenverkehr, Besondere Erlaubnisse im Verkehr, Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
Sie können online für Ihr Unternehmen zusätzliche Ausfertigungen der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 GüKG und zusätzlicher beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 i. V. m. Art. 4 der Vorordnung (EG) beantragen.
Rechnungsprüfer oder ordnungsgemäß akkreditierte Personen können die Eigenkapitalbescheinigung über Unternehmen gemäß § 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr online einreichen.
Sie können die Zusatzbescheinigung gemäß § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr zum Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit online einreichen.
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