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Grundbuch; Beantragung einer Abschrift oder eines Ausdrucks

Soweit Sie aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt sind (siehe Grundbuch, Einsicht), können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden.

In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Der amtliche Ausdruck ist mit einem Dienstsiegel oder -stempel versehen und steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

Synonyme: grundbuchabdruck, grundbuchausdruck, Grundbuchauszug

Lebenslagen: Grundstückskauf, Kauf, Verkauf, Miete und Pacht von Gewerbegrundstücken

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses vom Grundbuchamt die Erteilung eines Ausdrucks aus dem Grundbuch online beantragen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden. Sie erhalten dann einen amtlichen Ausdruck.

Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

grundbuchabdruckgrundbuchausdruckGrundbuchauszug

Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.