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Sie haben vom Finanzamt einen Bescheid über den Einheitswert oder den Grundsteuermessbetrag bekommen? Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen dazu.
Für sämtliche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke (z. B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke) in Deutschland fällt Grundsteuer an. Die Grundsteuer erhebt die Gemeinde, die Bemessungsgrundlagen ermittelt hingegen das Finanzamt. Mit den Bescheiden, die Sie jetzt bekommen haben, hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen festgestellt. Welche Bescheide insgesamt verschickt werden und von wem, finden Sie unter dem Punkt „Verfahrensablauf“.
Die Bescheide wurden Ihnen zugesandt, weil Sie Inhaberin bzw. Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Grundstücks sind.
Einheitswert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Grundlage für den Einheitswert ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Dafür ist zwar entscheidend, wie der Grundbesitz jetzt aussieht, jedoch wird für die Wertverhältnisse auf den Stichtag 1. Januar 1964 zurückgegriffen.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft:
Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird für den Wirtschaftsteil der Ertragswert zugrunde gelegt, der in einem vergleichenden Verfahren ermittelt wird ist. Der Wert des Wohnteils ergibt sich aus einem Vielfachen der ortsüblichen Jahresmiete für das Objekt, die gegebenenfalls durch Zu- und Abschläge korrigiert wird.
Grundstücke:
Unbebaute Grundstücke werden anhand ihrer Fläche und dem Bodenrichtwerte bewertet.
Die Bewertung bebauter Grundstücke erfolgt grundsätzlich im Wege des Ertragswertverfahrens. Dabei wird der Wert des Grundstücks anhand eines Vielfachen der erzielbaren Jahresmiete bestimmt. Ist das Gebäude oder ein Teil selbstgenutzt, legt man die ortsübliche Miete zugrunde. Auch hier können Zu- und Abschläge erforderlich sein. In besonderen Fällen kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung (z. B. Gebäude mit besonderer Ausstattung, ortsübliche Miete für das Grundstück nicht ermittelbar).
Die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers werden bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
Bitte prüfen Sie die Daten, die in den Bescheiden aufgeführt sind. Falls Sie hier Fehler feststellen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Beachten Sie dazu bitte den Punkt „Rechtsbehelf“.
Das Finanzamt teilt der zuständigen Gemeinde die Bemessungsgrundlagen automatisch mit. Sie müssen diesbezüglich nichts unternehmen. Die Gemeinde schickt Ihnen anschließend den Grundsteuerbescheid zu. Details finden Sie bei "Grundsteuer; Erhalt des Grundsteuerbescheids und Zahlung an die Gemeinde".
Beachten Sie dazu bitte den Punkt "Besondere Hinweise".
Synonyme: Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbetragbescheid
Lebenslagen: Grundsteuer und Grunderwerbsteuer, Grundstückskauf, Kauf, Verkauf, Miete und Pacht von Gewerbegrundstücken
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/grundsteuer-bis-2024-erhalt-des-bescheids-ueber-den-einheitswert-und-den-grundsteuermessbetrag/ zuletzt geändert: 13.05.2025 09:10:47
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