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Kapitalertragsteuer; Beantragung der Erstattung der Abzugsteuer auf Kapitalerträge von Investmentfonds

Ausländische Investmentfonds sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Sie unterliegen mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen einem Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent. In einigen Fällen kann der Steuerabzug jedoch erstattet werden. Dafür ist ein Antrag beim Bundesamt für Steuern (BZSt) notwendig.
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auf Antrag des Investmentfonds erstattet werden, wenn

  • auf nicht steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden.
  • auf steuerpflichtige Kapitalerträge zu viel Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden.
  • Steuern abgezogen wurden, obwohl der Investmentfonds steuerbefreit ist.

Synonyme: ausländische Investmentfonds, beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Investmentfonds, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Erstattung, Erstattung von Kapitalertragsteuer, Investmentfonds, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Der Antrag muss innerhalb von 2 Jahren nachdem das Geschäftsjahr des Investmentfonds abgelaufen ist, gestellt werden. Liegen zwischen dem Zugang eines Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung und der Entscheidung über diesen Antrag mehr als 6 Monate, verlängert sich die Antragsfrist entsprechend. In anderen Fällen kann die Antragsfrist nicht verlängert werden. Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn Sie die Unterlagen nicht innerhalb der Antragsfrist einreichen.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Synonyme:

ausländische Investmentfondsbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige InvestmentfondsBundeszentralamt für SteuernBZStErstattungErstattung von KapitalertragsteuerInvestmentfondsKapitalerträgeKapitalertragsteuerSolidaritätszuschlag

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.