Kommunalwahl 2026 – Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Antrag Briefwahl
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Die kartellrechtliche Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen umfasst zwei Kernfelder:
Zuständige Behörden:
Soweit die Wirkungen des beanstandeten Verhaltens in Deutschland nicht über das Land Bayern hinausreichen: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Ansonsten sind das Bundeskartellamt, bei europaweiten Wirkungen auch die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) zuständig.
Synonyme: Behinderungsverbot, Diskriminierungsverbot, Kartellrecht, Markteintrittsbarrieren, Marktmacht, Marktstellung, Mißbrauchsaufsicht, Preismißbrauchsaufsicht, Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen, Preismißbrauchsaufsicht, Monopol, Netzzugang, Preisdiskriminierung, Vormachtstellung, wettbewerblich, Wettbewerbsrecht, Zugang zu Netzen, Zugang zu Netzen, Diskriminierungsverbot, Behinderungsverbot
Lebenslagen: Kartellrechtliche Besonderheiten
Autor: Super-Admin
"Marktbeherrschung"
"Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen"
"Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht"
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