Kommunalwahl 2026 – Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Antrag Briefwahl

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Kartellverbot; Informationen über freigestellte Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Kooperationen, die insgesamt vorteilhaft für einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt sind, sind zulässig. Das Risiko der richtigen rechtlichen Beurteilung, ob eine Kooperation gegen das Kartellrecht verstößt oder nicht, trägt jeder Unternehmer selbst.

In der Praxis bedeutsam sind Kooperationen bei Produktion, Vermarktung, Einkauf, Forschung und Entwicklung sowie Vereinbarungen über Normen und zum Zwecke des Umweltschutzes.

Für kleine und mittlere Unternehmen kommt daneben die Zusammenarbeit in Form einer Mittelstandskooperation gem. § 3 GWB in Frage.

Zuständige Behörden:

Soweit die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des zu beurteilenden Verhaltens in Deutschland nicht über das Land Bayern hinausreicht: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Ansonsten sind das Bundeskartellamt, bei europaweiten Wirkungen auch die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) zuständig.

Synonyme: Kartelle, Kartellverbot, Kooperationen, Kooperationsformen, Wettbewerbsbeschränkungen, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsregeln, zwischenbetriebliche Zusammenarbeit

Lebenslagen: Kartellrechtliche Besonderheiten

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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KartelleKartellverbotKooperationenKooperationsformenWettbewerbsbeschränkungenWettbewerbsrechtWettbewerbsregelnzwischenbetriebliche Zusammenarbeit

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