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Künstlersozialkasse; Meldung des voraussichtlichen Jahreseinkommens

Sie sind selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig und über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert oder zuschussberechtigt? Dann müssen Sie einmal jährlich Ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen aus Ihrer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit melden.

Diese Angabe bezieht sich immer auf das kommende Jahr und stellt die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge beziehungsweise Zuschüsse dar.

Bei der Abgabe Ihrer Einkommensschätzung beachten Sie bitte:

  • Für die Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens berücksichtigen Sie sowohl Ihre Erfahrungen aus den bisherigen Gewinnen und Verlusten der letzten Jahre als auch die zukünftige Auftragslage.
  • Geben Sie Ihre Einkommensschätzung immer in vollen Eurobeträgen an.
  • Sollten Sie einen Verlust erwarten, tragen Sie als voraussichtliches Arbeitseinkommen EUR 0 ein.

Geben Sie die Einkommensschätzung nicht rechtzeitig ab, gefährden Sie Ihren Versicherungsstatus beziehungsweise Ihren Zuschussanspruch. Darüber hinaus ist die nicht rechtzeitige Abgabe der Einkommensschätzung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Synonyme: AE-Schätzung, Arbeitseinkommen, Beitrag, Beitragsberechnungsgrundlage, Beitragszahlung, Einkommen, Einkommensmeldung, Einkommensschätzung, Einkünfte, Gewinn, Gewinn- und Verlustrechnung, KSK, Künstlersozialkasse, Verlust

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Meldung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens für das folgende Kalenderjahr muss jeweils bis zum 1.12. erfolgen.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie der Beitragsmitteilung im Januar entnehmen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Leider wurden keine Beiträge gefunden

Synonyme:

AE-SchätzungArbeitseinkommenBeitragBeitragsberechnungsgrundlageBeitragszahlungEinkommenEinkommensmeldungEinkommensschätzungEinkünfteGewinnGewinn- und VerlustrechnungKSKKünstlersozialkasseVerlust

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.