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Die Kasse muss die Aufgaben der Mahnung, Beitreibung und Vollstreckung bei öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen erfüllen. Ihr obliegt die Mahnung und Vollstreckung für den Landkreis und den Staat.
Gehen Einzahlungen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen. Sie kann hiervon zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass
Synonyme: Fälligkeitsdatum, Geldforderungen, Kreiskasse, Mahngebühren, Säumniszuschlag, überweisen, Überweisungen, Zahlungseingänge
Lebenslagen: Mahnung und Vollstreckung
Autor: Super-Admin
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