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Nichtstaatliche Theater; Beantragung einer Förderung

Zweck

Die Theater in nichtstaatlicher Trägerschaft sind wichtiger Bestandteil der bayerischen Theaterlandschaft. Die Arbeit außerhalb der staatlichen Theaterbetriebe ermöglicht neben traditionellem Theater auch andere, experimentellere Formen von Theater und entwickelt oftmals Theater mit spezieller Schwerpunktsetzung bzw. für spezifische Zielgruppen, z. B. für Kinder und Jugendliche. Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der nichtstaatlichen Theater für eine vielfältige Theaterlandschaft anerkannt. Zugleich soll die Versorgung mit Theaterangeboten in ganz Bayern, einschließlich des ländlichen Raums gewährleistet und ein Beitrag zur kulturellen Bildung geleistet werden; mit der Förderung soll auch die zunehmende Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen im Theaterbetrieb unterstützt werden. Ziele des Förderprogramms sind:

  • eine Förderung von mindestens 50 Theatern und Einrichtungen der darstellenden Kunst, davon mindestens 25 in privatrechtlicher Trägerschaft;
  • eine Förderung von mindestens einem kommunal und einem privatrechtlich getragenen Theater oder Einrichtung der darstellenden Kunst in jedem Regierungsbezirk;
  • eine Förderung von mindestens fünf Festspielen jährlich.

Gegenstand

Nichtstaatliche Theaterförderung zur Aufrechterhaltung eines überörtlich bedeutsamen, professionellen und eigenproduzierenden Spielbetriebs in allen Landesteilen.

Zuwendungsempfänger

Gefördert werden professionelle Theater und Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst in kommunaler und privater Trägerschaft, die überwiegend mit von ihnen angestellten Künstlern dramatische, musikalische oder choreographische Bühnenwerke aufführen. Als sonstige Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst werden künstlerische Figuren- und Puppentheater sowie Theater ohne eigene feste Spielstätte gefördert.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben des gesamten laufenden Theaterbetriebs, nicht aber Ausgaben für Abschreibungen und für Bau- und Investitionskosten in Höhe von über 5.000,- € im Einzelfall sowie für Gastspiele fremder Bühnen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Institutionelle Förderung.

Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt. Sie werden ausschließlich zur institutionellen Förderung als Betriebszuschuss zur teilweisen Deckung der Ausgaben des gesamten laufenden Theaterbetriebs gewährt.

Die Höhe der Förderung hängt von der Art Ihres Theaters ab:

  • Einspartenhäuser (z. B. Sprechtheater): bis zu 30 % des ungedeckten Betriebsdefizits.
  • Mehrspartenhäuser (z. B. Musiktheater mit Chor und Orchester): bis zu 40 %.
  • Festspiele: bis zu 40 %.
  • Kinder- und Jugendtheater sowie künstlerische Figuren- und Puppentheater: bis zu 40 %.
  • Wanderbühnen ohne feste Spielstätte: bis zu 50 %.
  • Landesbühnen mit mehreren Spielstätten: zusätzlicher Zuschlag von bis zu 10 %.

Zusätzlich können besondere Leistungen wie Besucherzahlen, Anzahl der Inszenierungen oder die Ensemblegröße in die Berechnung einfließen. Für spezielle Projekte, etwa im Bereich Kinder- und Jugendtheater oder für Uraufführungen, kann die Förderung zeitlich begrenzt erhöht werden.

Synonyme: darstellende Kunst, Förderung, Förderung Theater, Kunst, theaterförderung, Theaterförderung

Lebenslagen: Allgemeines, Bildung und Kultur, Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Kulturelle Angebote, Öffentliche Förderung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Anträge sind bis spätestens 01.04. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Antragstermin für nichtstaatliche Theater und Theaterfestspiele: 1. April des laufenden Haushaltsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Antragstermin für andere Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst: 20. Januar des laufenden Haushaltsjahres bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung

(vom 01.04.2024)

Rechtsbehelf:

Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb von einem Monat Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

darstellende KunstFörderungFörderung TheaterKunsttheaterförderungTheaterförderung

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