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Pflegefachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei ausländischem Berufsabschluss

Sie brauchen ein Erlaubnis, wenn Sie eine Tätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung "Pflegefachmann/-frau" in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen.

Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnung, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten (sog. vorbehaltene Tätigkeiten).

Gleiches gilt entsprechend für das Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in" oder "Altenpfleger/-in".

Synonyme:

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung als Pflegefachmann/Pflegefachfrau online beantragen.

Ausländische Ausbildung als Pflegefachmann/Pflegefachfrau - Antrag auf Anerkennung

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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