Kommunalwahl 2026 – Wichtige Informationen zur Briefwahl: mehr Infos hier
Ansprech-
partner
Text vorlesen lassen? Bitte den ReadSpeaker freischalten!
Das Präventionsverfahren ist eine Maßnahme, um Arbeitsplätze von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten (dauerhaft) zu sichern. Die Durchführung ist Aufgabe des Arbeitgebers.
Arbeitgeber sind zur Prävention in ihren Betrieben und Dienststellen verpflichtet. Die Verpflichtung trifft alle Arbeitgeber, öffentliche und private, unabhängig von der Beschäftigungspflicht.
Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Inklusionsamt des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS-Inklusionsamt) ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber aktiv werden, wenn Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Dies gilt für alle Beschäftigten des Betriebes oder der Dienststelle, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht (mehr hierzu die Leistung unter "Verwandte Themen").
Ziel des Präventionsverfahrens ist die dauerhafte Sicherung des Arbeitsplatzes durch eine Beseitigung oder Milderung der aufgetretenen Schwierigkeiten. Dabei sollen alle möglichen und zumutbaren Hilfen zum Einsatz kommen.
Weiterführende Informationen zum Präventionsverfahren finden Sie auf den Seiten des ZBFS-Inklusionsamtes (siehe unter "Weiterführende Links").
Synonyme: Inklusionsamt
Lebenslagen: Allgemeines, Arbeits- und tarifrechtliche Rahmenbedingungen, Finanzielle und sonstige Hilfen
Autor: Super-Admin
Sie können über das Kontaktformular beim Eintreten von Schwierigkeiten, die das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mit einer schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Person gefährden können, mit dem Zentrum Bayern Familie und Soziales Kontakt aufnehmen.
Leider wurden keine Beiträge gefunden
Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.
Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.
Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.