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Richtfunkstörung; Anforderung einer Stellungnahme über Betreiber von Richtfunkstrecken

Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für das Betreiben von Richtfunkanlagen zu. Sie kann in Planungs- und Genehmigungsverfahren, im Rahmen des Baurechts beziehungsweise des Immissionsschutzrechts, einen Beitrag zur Vermeidung von Richtfunkstörungen leisten. Solche Richtfunkstörungen können durch neue, hohe Bauwerke entstehen, zum Beispiel durch Windkraftanlagen oder Hochhäuser.

Um entsprechende Richtfunkstörungen zu vermeiden, teilt die Bundesnetzagentur auf Anfrage die Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber für den aktuellen Zeitpunkt mit.

Somit können Planungsträger, die eventuell betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen beziehungsweise Flächennutzungen informieren. Die Bundesnetzagentur prüft zudem, ob Funkstellen des Ortungsfunks (Radar) oder die im öffentlichen Interesse betriebenen Funkmessstationen der Bundesnetzagentur beeinflusst werden.

Die Auswahl beziehungsweise die Errichtung der Sende- und Empfangsstandorte von Richtfunkstrecken und die damit verbundene Festlegung der Trassenführung erfolgen in Verantwortung der Richtfunkbetreiber. Der Schutz von Richtfunktrassen sowie die Wahrung von Interessen gegenüber Städten und Gemeinden ist ausschließlich Angelegenheit der Richtfunkbetreiber.

Informationen zu konkreten Trassenverläufen und technischen Parametern enthalten Betriebs- beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse. Sie können nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden. Sicherheitsabstände zu Richtfunkstrecken sind mit den betroffenen Richtfunkbetreibern abzustimmen.

Synonyme: Anfrage, Bauleitplanung, Bauleitplanungsanfragen, Beteiligung, Betreiber, BNetzA, Bundesnetzagentur, Plangebiet, Punkt-zu-Punkt, Richtfunk, Richtfunkstrecken, Stellungnahme, TöB, Träger öffentlicher Belange

Lebenslagen: Erschließung und Infrastruktur, Verbraucherschutz

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie müssen keine Fristen beachten.

Rechtsbehelf:

Es ist kein Rechtsbehelf gegeben.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Synonyme:

AnfrageBauleitplanungBauleitplanungsanfragenBeteiligungBetreiberBNetzABundesnetzagenturPlangebietPunkt-zu-PunktRichtfunkRichtfunkstreckenStellungnahmeTöBTräger öffentlicher Belange

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.