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Sozialhilfe; Beantragung von Blindenhilfe

Im Rahmen der Sozialhilfe kann Blindenhilfe gezahlt werden.

Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2025 bei

  • Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich 913,21 EUR und
  • Blinden unter 18 Jahren monatlich 457,40 EUR.

Die Blindenhilfe wird in Form einer Geldpauschale direkt ausbezahlt. Diese Pauschale verändert sich analog des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Rentenanpassung erfolgt in der Regel zum 1. Juli jedes Jahres.

Dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang).

Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung können im Einzelfall auch die Kosten für einen Blindenführhund und für andere Hilfsmittel getragen werden, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) zuständig ist.

Gleichartige Leistungen, die ebenfalls zum Ausgleich des blindheitsbedingten Mehraufwandes bestimmt sind, haben Vorrang. Sie werden auf die Blindenhilfe angerechnet. Diese Regel gilt unter anderem für

  • das Landesblindengeld nach dem Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG),
  • das Pflegegeld für Unfallblinde nach § 44 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie
  • die Pflegezulage nach § 269 Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG).

Hinweis:

Im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) können Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit gezahlt werden (§ 82 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV). Anders als bei der Sozialhilfe wird kein Einkommen und Vermögen angerechnet. Außerdem sind die Leistungen im Bereich des SER vorrangig gegenüber landesrechtlichen Leistungen für blindheitsbedingte Mehraufwendungen (etwa BayBlindG).

Synonyme: blind, Blindheit, Führhund, Pflege, sehbehindert, Sehbehinderung

Lebenslagen: Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Rechtsbehelf:

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

blindBlindheitFührhundPflegesehbehindertSehbehinderung

Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.