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Steuerberater/Steuerberaterin; Beantragung der Zulassung zur Eignungsprüfung bei ausländischer Berufsqualifikation

Um unbeschränkt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten zu dürfen, müssen Sie in Deutschland als Steuerberater/in bestellt werden. Voraussetzung für die Bestellung ist grundsätzlich, dass Sie die Steuerberaterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht allerdings die Möglichkeit, eine verkürzte Steuerberaterprüfung abzulegen, die sogenannte Eignungsprüfung (§ 37a Absatz 2 Steuerberatungsgesetz). Das Ablegen der Eignungsprüfung ist nur möglich, wenn Ihre Berufsqualifikation aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommt oder Ihre Berufsqualifikation dort anerkannt wurde. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.

Für die Zulassung ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk Sie vorwiegend beruflich tätig sind. Falls Sie keine berufliche Tätigkeit ausüben, die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Sind Sie im Ausland beruflich tätig bzw. ist Ihr Wohnsitz im Ausland, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk Sie sich beruflich niederlassen wollen. Wollen Sie keine Niederlassung in Deutschland begründen, können Sie bei einer beliebigen Steuerberaterkammer den Antrag auf Zulassung stellen.

Synonyme:

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Überdenkungsverfahren nach § 29 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater (DVStB) oder Klage beim Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.