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Studium an einer Hochschule; Beantragung der Hochschulzulassung oder Voranmeldung

Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ist eine Zulassung Voraussetzung für die Immatrikulation. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen

  • bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie – jeweils Staatsexamen). Der Zulassungsantrag ist für das erste Fachsemester von Deutschen und Deutschen Gleichgestellte an die Stiftung für Hochschulzulassung zu richten (http://www.hochschulstart.de/).
  • örtlich, d. h. an der einzelnen Hochschule zulassungsbeschränkten Studiengängen. Der Zulassungsantrag muss bei Studiengängen innerhalb des Dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV) über das Webportal der jeweiligen Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung eingehen. Bei Studiengängen außerhalb des DoSV ist der Zulassungsantrag an die jeweilige Hochschule zu richten.

Synonyme: Hochschulstudium, Studium

Lebenslagen: Studium in Bayern

Autor: Super-Admin

Fristen:

Bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag

  • für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
  • für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,

bei der Stiftung für Hochschulzulassung eingegangen sein (Ausschlussfristen).

 

Bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb der DoSV muss der Zulassungsantrag für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Studiengängen innerhalb des DoSV muss der Zulassungsantrag über das Webportal der jeweiligen Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung bis zum Ablauf dieser Fristen eingegangen sein.

 

Die Hochschulen können durch Satzung für Studiengänge, die nicht zulassungsbeschränkt sind, Voranmeldefristen für Bewerberinnen und Bewerber festlegen. Dabei kann vorgesehen werden, dass bei Versäumnis der Voranmeldefrist die Immatrikulation für den betreffenden Studiengang versagt wird, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber diese Frist ohne Verschulden versäumt hat.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Universität Augsburg
Universität Bamberg (Otto-Friedrich-Universität)
Universität Bayreuth
Universität Erlangen-Nürnberg (Friedrich-Alexander-Universität)
Universität München (Ludwig-Maximilians-Universität)
Universität Passau
Universität Regensburg
Universität Würzburg (Julius-Maximilians-Universität)
Hochschule für Musik Würzburg
Hochschule für Musik und Theater München
Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach
Technische Hochschule Augsburg
Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg
Technische Hochschule Deggendorf
Hochschule für angewandte Wissenschaften Hof
Technische Hochschule Ingolstadt
Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut
Hochschule für angewandte Wissenschaften München
Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm
Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm
Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg
Technische Hochschule Rosenheim
Hochschule für angewandte Wissenschaften Weihenstephan-Triesdorf
Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt
Hochschule für Fernsehen und Film
Technische Hochschule Aschaffenburg
Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten
Hochschule für Musik Nürnberg
Technische Universität München
Technische Universität Nürnberg
Stiftung für Hochschulzulassung

Lebenslagen:

Synonyme:

HochschulstudiumStudium

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