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Nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigungen haben gesetzlich geregelte Möglichkeiten, gegen Umweltrechtsverstöße mit einem Rechtsbehelf, Widerspruch oder Klage, vorzugehen. Um einen Rechtsbehelf nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz einlegen zu können, benötigen sie eine Anerkennung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).
Hierfür ist in Bayern seit 01.03.2011 nach § 51c Zuständigkeitsverordnung (ZustV) das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständig, wenn der Tätigkeitsbereich der Vereinigung nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgeht. Für die Anerkennung inländischer Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgeht sowie für die Anerkennung ausländischer Vereinigungen ist das Umweltbundesamt (UBA) zuständig.
Nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sind dann anerkannte Naturschutzvereinigungen, wenn sie nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern. Diese haben besondere Mitwirkungsrechte und Rechtsbehelfe entsprechend §§ 63 und 64 Bundesnaturschutzgesetz sowie Art. 45 Bayerisches Naturschutzgesetz. In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht.
Synonyme:
Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise
Autor: Super-Admin
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.