Kommunalwahl 2026 – Wichtige Informationen zur Briefwahl: mehr Infos hier
Ansprech-
partner
Text vorlesen lassen? Bitte den ReadSpeaker freischalten!
Weintrauben, Traubenmost, Federweißer und Wein dürfen nur in der Menge an andere abgegeben werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht.
Die für die Bemessung des Gesamthektarertrages eines Betriebes maßgebliche Rebfläche ist die Ertragsrebfläche. Der zulässige Hektarhöchstertrag beträgt für das bestimmte Anbaugebiet Franken 90 hl je Hektar und für den bayerischen Teil des bestimmten Anbaugebietes Württemberg (Bayerischer Bodensee) 110 hl je Hektar.
Der zulässige Hektarhöchstertrag stellt die maximale jährliche Vermarktungsmenge an Wein dar, die vom Betrieb in Verkehr gebracht werden darf.
Die den Gesamthektarertrag eines Weinbaubetriebes übersteigende Erntemenge wird als Übermenge bezeichnet.
Hierbei wird unterschieden:
Übermengen, die den Gesamthektarertrag um mehr als 20 % übersteigen, dürfen nur zur Weinbereitung im eigenen Betrieb verwendet werden und sind bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren (siehe Informationsseite "Destillationsverpflichtung").
Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag um nicht mehr als 20 %, so darf diese Übermenge nur im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert, im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b. A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert werden. Eine Vermarktung ist erst dann möglich, wenn in einem der folgenden Jahre der Gesamthektarertrag unter dem Wert von 90 hl/ha absinkt. Die Vermarktung der Übermenge ist dann in einem Umfang möglich, der der Differenz zwischen Erntemenge und erlaubtem Gesamthektarertrag entspricht. Darüber hinaus dürfen Übermengen bis 20 % des Hektarhöchstbetrages destilliert oder im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet werden. Die Vermarktung dieser beiden Produkte ist ohne Anrechung auf die zulässige Vermarktungsmenge möglich.
Synonyme:
Lebenslagen: Statistische Erhebungen und Meldepflichten
Autor: Super-Admin
Abgabetermin für die Traubenerntemeldung: 15. Januar
bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim.
Leider wurden keine Beiträge gefunden
Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.
Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht zur Verfügung.
Wegen eines Fehlers auf den vom Landratsamt zur Verfügung gestellten Stimmzetteln für die Landratswahl müssen alle bereits vorbereiteten Briefwahlunterlagen korrigiert werden. Die neuen Stimmzettel werden am Montag geliefert.
Der Versand und die Ausgabe im Rathaus beginnen daher voraussichtlich erst am Dienstag, 17. Februar.
Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.