Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
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Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Beitritt und der Ausschluss von Verbandsmitgliedern und deren Austritt, die Kündigung aus wichtigem Grund, die Auflösung des Zweckverbands und jede Änderung der Satzung eines Pflichtverbands bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die sonstigen Änderungen der Verbandssatzung und der Austritt aus einem ehemaligen Pflichtverband sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Aufsichtsbehörde macht die genehmigungs- und anzeigepflichtigen Maßnahmen einschließlich erforderlicher Genehmigungen in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt. Die Maßnahmen werden am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Verbandssatzung oder im Auflösungsbeschluss ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Ist der Zweckverband aufgelöst, weil seine Aufgaben durch ein Gesetz oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung vollständig auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übergangen sind, weist die Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt auf die Auflösung und den Übergang der Aufgaben hin. Die Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde hinweisen.
Aufsichtsbehörde ist
Synonyme:
Lebenslagen: Antragsentgegennahme
Autor: Super-Admin
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.