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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Mitteilung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages

Als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Sie der Wirtschaftsprüferkammer melden, wenn Sie Änderungen am Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vornehmen.

Sie müssen die Anzeige zusammen mit einer Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages abgeben.

Sobald die Änderung im Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister eingetragen ist, muss Ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung bei der Wirtschaftsprüferkammer einreichen.

Synonyme: Gesellschaftsvertrag, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüferin, Wirtschaftsprüferkammer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, WPK

Lebenslagen: Weitere Register, Rollen und Verzeichnisse

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Sie müssen den geänderten Gesellschaftsvertrag innerhalb von 2 Wochen nach der Beurkundung einreichen.

Rechtsbehelf:

  • Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

GesellschaftsvertragWirtschaftsprüferWirtschaftsprüferinWirtschaftsprüferkammerWirtschaftsprüfungsgesellschaftWPK

Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.