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Denkmalschutz; Beantragung der Übertragung des Eigentums an einem archäologischen Fund auf die Gemeinde

Aufgrund des sog. „Schatzregals“ gehören archäologische Funde in Bayern in der Regel dem Freistaat Bayern, sobald sie entdeckt werden. Auf Antrag der jeweiligen Gemeinde des Fundortes kann die Übertragung des Eigentums an archäologischen Funden vom Freistaat Bayern auf die Gemeinde erfolgen.

In diesem Fall bestehen keine Ansprüche der Gemeinde auf Ausgleich nach Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz oder Belohnung nach Art. 9 Abs. 3 Bayerisches Denkmalschutzgesetz.

Einige Gemeinden haben mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder einem Landkreis eine Rahmenvereinbarung über den Verbleib archäologischer Funde geschlossen, die zu einem vereinfachten Sammelverfahren für die Eigentumsübertragung führt. Falls die Gemeinde unter eine solche Rahmenvereinbarung fällt, muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.

Synonyme:

Lebenslagen: Bildung und Kultur

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Fund wurde seit dem 1. Juli 2023 im Gebiet des Freistaats Bayern gemacht und unterfällt deshalb dem sog. „Schatzregal“.

Im übrigen gibt keine besonderen Fristen zu beachten.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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