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Feuerwehr- oder Helferführerschein; Beantragung der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen

Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste (Hilfsorganisationen), des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die (lediglich) die Fahrerlaubnis Klasse B besitzen, kann in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von max. 7,5 t erteilt werden (sog. Feuerwehr- oder Helferführerschein).

Die Fahrberechtigung gilt nur für die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung der oben genannten Organisationen.

Die Fahrberechtigung gilt organisationsübergreifend und in ganz Deutschland.

Sie kann, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis der Klasse B seit zwei Jahren besitzt, für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,75 oder 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 bzw. 7,5 t nicht übersteigt – erworben werden.

Für den Erwerb ist entsprechend den Regelungen der Bayerischen Fahrberechtigungsverordnung (FBerV) eine Ausbildung zu absolvieren und eine praktische Prüfung abzulegen. Ausbildung und Prüfung erfolgen innerhalb der Organisationen (oder organisationsübergreifend) durch ausbildungsberechtigte, erfahrene Mitglieder oder durch Fahrlehrer.

Für die Erteilung der Fahrberechtigung ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von den Berechtigten während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen (insbesondere Polizei) auf Verlangen auszuhändigen.

Im Falle des Entzugs oder Verzichts hinsichtlich der Fahrerlaubnis Klasse B erlischt auch die Fahrberechtigung. Während eines Fahrverbots darf auch von dieser keinen Gebrauch gemacht werden.

Synonyme: Sonderfahrerlaubnis, Sonderfahrerlaubnis für den Katastrophenschutz

Lebenslagen: Ehrenamt und Bürgerschaftliches Engagement, Rund um Führerscheine

Autor: Super-Admin

Fristen:

Eine Antragstellung auf Erteilung der jeweiligen Fahrberechtigung ist vor Beginn der Ausbildung und der Prüfung nicht erforderlich. Der Antrag kann nach Abschluss der Ausbildung und der Prüfung gestellt werden.

Rechtsbehelf:

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

SonderfahrerlaubnisSonderfahrerlaubnis für den Katastrophenschutz

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.