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Sie können in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben, wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz einen Hochschulabschluss erworben haben und der Studienschwerpunkt in dem Handwerk lag, das sie ausüben wollen.
Vor der Niederlassung müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.
Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie
Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.
Dazu zählt auch ein in der EU, dem EWR oder in der Schweiz abgeschlossenes Hochschulstudium, wie zum Beispiel ein Ingenieurstudium,
Soweit im Ausbildungsstaat neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist.
Als Betriebsleitung kommen in Frage:
Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Synonyme: Akademische Berufsqualifikation, Anerkennung ausländischer Hochschulabschluss, Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Ausland, Ausländischer Hochschulabschluss, Ausländisches Hochschulstudium, Bachelor, Betriebsleiter, Eintragung als Handwerker, EU, EWR, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Handwerk, Handwerker, Handwerkerregister, Handwerkerverzeichnis, Handwerksbetrieb, Handwerkskammer, Handwerksregister, Handwerksrolle, Ingenieur, Master, Schweiz, Selbstständige Handwerker Zulassung, zulassungspflichtiges Handwerk
Lebenslagen: Handwerksrolle
Autor: Super-Admin
Sie können den ausgefüllten Eintragungsantrag elektronisch über das Kundenportal übermitteln.
Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Bayernweite Ergänzung
Die Eintragung bzw. die Ablehnung der Eintragung stellen jeweils Verwaltungsakte dar. Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.
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Ergebnisse der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl in Krailling! –> HIER KLICKEN