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Rechtliche Betreuung; Einreichung des Anfangsberichts

Mit Übernahme der Betreuung muss der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person (Anfangsbericht) erstellen.

Ehrenamtliche Betreuer, die eine familiäre Beziehung oder eine persönliche Bindung zu der betreuten Person haben, müssen diesen Bericht nicht zwingend erstellen.

Stattdessen können auf Wunsch der betreuten Person oder in geeigneten Fällen die persönlichen Verhältnisse sowie Wünsche und Ziele der Betreuung in einem persönlichen Gespräch besprochen werden. Alternativ können ehrenamtliche Betreuer mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung zu der betreuten Person freiwillig einen Anfangsbericht erstellen.

Es muss zwingend das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens angegeben werden.

Der Anfangsbericht muss insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten enthalten:

  • Persönliche Situation der betreuten Person
  • Ziele der Betreuung
  • Bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Wiederherstellung und Verbesserung der Fähigkeit der betreuten Person zur eigenständigen Besorgung ihrer Angelegenheiten
  • Wünsche der betreuten Person hinsichtlich der Betreuung

Synonyme:

Lebenslagen: Betreuung

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist, kann das Gericht die Frist verlängern.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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