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Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Nichtkulturland), sowie in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern grundsätzlich verboten.
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Genehmigungsbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland erteilen, § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
Synonyme:
Lebenslagen: Naturschutz, Artenschutz und Landschaftspflege, Tier-, Pflanzen- und Naturschutz
Autor: Super-Admin
Liegen alle notwendigen Unterlagen für die Bearbeitung vor, sollte die Antragstellung mindestens sechs Wochen vor der geplanten Anwendung des Pflanzenschutzmittels erfolgen. Bei unvollständigen Unterlagen ist dementsprechend mehr Zeit für das Genehmigungsverfahren einzuplanen.
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