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Zahnarztregister; Beantragung der Eintragung

Wenn Sie in Deutschland einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen wollen, müssen Sie sich beim Zahnarztregister eintragen.

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Zahnarztregister. Zuständig für die Zahnarztregistereintragung ist immer die Kassenzahnärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip).

Die Eintragung in das Zahnarztregister ist Voraussetzung für eine Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt. Ebenso ist sie Voraussetzung für eine Genehmigung als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte online dem Internetauftritt der KZVB (siehe unter "Weiterführende Links").

Synonyme:

Lebenslagen: Weitere Register, Rollen und Verzeichnisse

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sollten Sie eine Zulassung beantragen wollen, beachten Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister frühzeitig zu stellen, da dieser Voraussetzung für die Beantragung der Zulassung ist.

Rechtsbehelf:

Widerspruch

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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