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Medizinischer Dienst Bayern; Einreichung einer Beschwerde

Mit dieser Beschwerde können Sie potenzielle Rechtsverletzungen seitens des Medizinischen Dienstes Bayern (MD Bayern) durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht prüfen lassen. Sofern ein eindeutiger Rechtsverstoß festgestellt wird, kann die Aufsichtsbehörde erforderlichenfalls aufsichtsrechtliche Maßnahmen treffen, um ein rechtskonformes Verhalten des MD Bayern sicherzustellen.

Die Aufsichtsbehörde führt jedoch keine hierüber hinausgehende Dienst- oder Fachaufsicht über den MD Bayern und hat auch kein diesbezügliches Weisungsrecht diesem gegenüber; diese Aufgaben hat der Bundesgesetzgeber dem Vorstand der beaufsichtigten Körperschaft zugewiesen. Die Aufsichtsbehörde kann keine Entscheidungen anstelle des MD Bayern treffen. Beschwerdeführer haben auch keinen Anspruch gegenüber der Aufsichtsbehörde auf ein Tätigwerden. Denn die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die Aufsichtsbehörde nimmt auch keinen Einfluss auf gerichtliche Verfahren und ist als rechtsausführende Behörde auch an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen gebunden.

Darüber hinaus bestimmt das Gesetz, dass die Gutachterinnen und Gutachter des MD Bayern bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Die Aufsichtsbehörde kann daher im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht auf den Inhalt oder das Ergebnis von sozialmedizinischen Gutachten bzw. von Pflegegutachten des MD Bayern einwirken, sondern ausschließlich das rechtmäßige Vorgehen des MD Bayern im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung überprüfen.

Rechtsaufsicht heißt nicht, Einzelinteressen zu schützen und zu vertreten, sondern sie soll die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung sicherstellen. Dabei wird über die Rechte und Pflichten der beaufsichtigten Körperschaft, hier des MD Bayern, nicht aber Dritter entschieden. Bestehende Widerspruchs- und Klagefristen müssen daher ungeachtet einer Aufsichtsbeschwerde trotzdem eingehalten werden.

Die Aufsichtsbehörde ist zur Rechtsberatung im Einzelfall nicht befugt. Zur Auskunft und Beratung verpflichtet ist die beaufsichtigte Körperschaft selbst. Beratende Unterstützung erhalten Sie ggf. auch bei den rechtsberatenden Berufen, Sozialverbänden oder Verbraucherschutzzentralen.

Synonyme:

Lebenslagen: Verbraucherschutz

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

keine

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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