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Ambulante Krebsberatungsstellen; Beantragung einer Förderung

Zweck

Mit dieser Förderung unterstützt der Freistaat Bayern gemeinsam mit den Bezirken ambulante Krebsberatungsstellen. Ziel ist es, dass Menschen mit einer Krebserkrankung und ihre Angehörigen wohnortnah Beratung und psychosoziale Hilfe erhalten.

Träger ambulanter Krebsberatungsstellen in Bayern, die bereits eine Förderung durch den GKV-Spitzenverband nach § 65e SGB V erhalten, können im Wege einer Kofinanzierung zusätzlich eine Förderung des Freistaats und der Bezirke erhalten.

Gegenstand

Gefördert werden die psychosoziale Beratung und Unterstützung von an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen durch ambulante Krebsberatungsstellen in Bayern.

Zuwendungsempfänger

Träger von psychosozialen Krebsberatungsstellen in Bayern, die eine Förderung im Rahmen der GKV-Fördergrundsätze erhalten

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden ausschließlich die vom GKV-Spitzenverband anerkannten Ausgaben:

  • Personalkosten: Die vollen Bruttopersonalkosten für Mitarbeitende der Krebsberatungsstellen, die Beratung und Unterstützung anbieten.
  • Sachkosten: Eine Pauschale in Höhe von 20 % der anerkannten Personalkosten, z.B. für Miete, Ausstattung, Verwaltung, Betriebskosten.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Förderung wird als rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 15 % der anerkannten Ausgaben (Personalkosten und pauschal 20 % Sachkosten). Diesen Anteil tragen der Freistaat Bayern und der jeweils zuständige Bezirk zu gleichen Teilen.

Synonyme: Gesundheit, Krebs, Krebsberatung

Lebenslagen: Gesundheit und Fürsorge

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Anträge sind bis spätestens 01.12. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Der Erstantrag ist vor Beginn des Vorhabens, die Folgeanträge sind jeweils bis 1. Dezember des Vorjahres für den Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) für jede Beratungsstelle bei der Bewilligungsbehörde durch den Träger der Beratungsstelle zu stellen. Der Antrag ist über ein vom ZBFS zur Verfügung gestelltes Formular (schriftlich oder elektronisch) zu stellen. Dem Antrag ist eine Zweitschrift des dem GKV-Spitzenverband vorgelegten und ausgefüllten Antragsformulars beizufügen.

Rechtsbehelf:

Eine verwaltungsrechtliche Klage ist innerhalb eines Monats möglich.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

GesundheitKrebsKrebsberatung

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