Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Hier finden Sie die Ergebnisse
Ansprech-
partner
Text vorlesen lassen? Bitte den ReadSpeaker freischalten!
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) verpflichtet Betreiber zur schrittweisen Dekarbonisierung ihrer Netze. Bestandsnetze müssen ab 1. Januar 2030 mindestens 30 % und ab 1. Januar 2040 müssen alle Wärmenetze mindestens 80 % der jährlichen Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus liefern. Das Endziel ist vollständige Versorgung aus diesen Quellen bis spätestens 31. Dezember 2044.
Für neue Wärmenetze gilt, dass ab dem 1. März 2025 ein Mindestanteil von 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme in die Wärmenetze gespeist werden muss. Bei neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ist der Biomasseanteil zudem seit dem 1. Januar 2024 auf maximal 25 % und ab den 1. Januar 2045 auf maximal 15 % begrenzt.
In Einzelfällen sind Fristverlängerungen möglich (bis längstens 31. Dezember 2034 bzw. 31. Dezember 2044), etwa bei unbilliger Härte oder für komplexe Maßnahmen. Fristverlängerungen aufgrund der Komplexität der Dekarbonisierungsmaßnahme müssen bis 31. Dezember 2026 angezeigt und bis 31. Dezember 2027 baulich begonnen werden.
Zudem sind Betreiber, deren Wärmenetze noch nicht vollständig dekarbonisiert sind, verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau‑ und -dekarbonisierungsfahrplan (Anlage 3) zu erstellen, der mindestens alle fünf Jahre zu prüfen und zu aktualisieren ist. Ausnahmen gelten für bestimmte BEW‑geförderte Transformationspläne, sehr kurze Netze oder teilweise vereinfachte Anforderungen für kleine Netze. Vertrauliche Informationen sowie Datenschutz oder verteidigungsrelevante Daten können eingeschränkt oder nur mit Zustimmung veröffentlicht werden.
Die Daten für neue Wärmenetze und Fahrpläne, sowie Anträge auf Fristverlängerung und Anzeigen komplexer Maßnahmen müssen an das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht übermittelt werden.
Betreiber eines Netzes, das kein Wärmenetz im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes darstellt, können dies dem Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht mitteilen.
Synonyme: Energiewende, Landesagentur für Energie und Klimaschutz (LENK)
Lebenslagen: Energieversorgung
Autor: Super-Admin
Sie können über das Portal die Anzeigen und Meldungen im Rahmen der Pflichten für Wärmenetzbetreiber gemäß Wärmeplanungsgesetz online übermitteln.
Es sind folgende Fristen zu beachten:
Gegen Entscheidungen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.
Briefwahlantrag für die Bürgermeister-Stichwahl -> HIER KLICKEN
Ergebnisse der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl in Krailling! –> HIER KLICKEN