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Suchtprävention und Suchtbekämpfung; Beantragung einer Förderung für Projekte und Maßnahmen

Zweck

Durchführung gezielter, niedrigschwelliger Schwerpunktprojekte zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung unter Beachtung regionaler Gegebenheiten, insbesondere zu neu auftretenden stofflichen und nicht-stofflichen Suchtgefahren und solchen mit herausgehobener gesundheitlicher Bedeutung.

Gegenstand

Gefördert werden Personalausgaben sowie Sachausgaben.

Zuwendungsempfänger

Träger dieser Projekte und Maßnahmen können ebenfalls die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern sein.

Zuwendungsfähige Kosten

  • Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Fachpersonal und für Verwaltungskräfte.
  • Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt anfallen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).

  • Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.
  • Der Fördersatz beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Die Personalausgaben sind maximal zuwendungsfähig in Höhe der Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaats Bayern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils geltenden Fassung.
  • Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe) orientiert sich an den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L.
  • Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgaben im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt.

Der Zuwendungsempfänger hat sich mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.



Synonyme: Suchtbekämpfung, Suchtprävention

Lebenslagen: Arbeitsplatz- und Ausbildungsförderprogramme, Finanzielle und sonstige Hilfen, Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Förderungen nach Förderbereichen, Gesundheit und Fürsorge, Sucht, Vorsorge

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr(e). Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Rechtsbehelf:

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

SuchtbekämpfungSuchtprävention

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