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Die Niederlassungsprämie in Höhe von einmalig bis zu 5.000 EUR soll der Anerken nung und Unterstützung von Hebammen dienen, die sich freiberuflich niederlassen wollen. Zusätzlich soll sie einen Anreiz schaffen, um freiberufliche Hebammen für eine Tätigkeit in der Hebammenhilfe zu gewinnen und die Attraktivität des Hebammenberufs zu stärken. Ziel der Zuwendung ist die Sicherung einer flächendeckenden, wohnortna hen Betreuung und Versorgung von werdenden Müttern und ihren Neugeborenen.
Gefördert wird die Niederlassung freiberuflicher Hebammen in Bayern.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes (HebG), die die in Nr. 4.2 normierten Voraussetzungen erfüllen.
Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Niederlassung im Freistaat stehenden Ausgaben. Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür folgende Kostenpauschalen angesetzt:
Der Gesamtbetrag der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt insgesamt 5 600 Euro.
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung in Höhe von bis zu einmalig 5 000 Euro gewährt.
Synonyme: Bayern, freiberufliche Hebammen, Gründung, Hebamme, Hebammen in Bayern, Niederlassung, Niederlassungsförderung, Niederlassungsprämie, Prämie, Zuschuss
Lebenslagen: Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Öffentliche Förderung
Autor: Super-Admin
Die Antragsfrist beträgt 6 Monat(e). Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Gründung der Niederlassung zu stellen. Verspätet eingegangene Anträge werden abgelehnt.
Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb von 1 Monat Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.
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