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Sing- und Musikschulen sollen die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, zum Singen und Musizieren führen. Sie stellen ein breitgefächertes Angebot an Grundfächern, an Vokal- und Instrumentalunterricht sowie an Ensembleunterricht bereit. Ihr Schwerpunkt liegt auf der musikalischen Breitenförderung. Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der Arbeit der Sing- und Musikschulen anerkannt und ein Beitrag zum Auf- und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Sing- und Musikschulen geleistet. Zugleich soll eine flächendeckende Versorgung mit Sing- und Musikschulen erreicht und sichergestellt werden.
Ziele des Förderprogramms sind:
Gefördert werden können die an den Sing- und Musikschulen anfallenden Lehrpersonalausgaben für durch festangestelltes Lehrpersonal erbrachten Musikunterricht, wozu neben Instrumentalunterricht, Vokalunterricht und Elementarer Musikpädagogik auch die Bereiche Musik- und Bewegungstheater, Förderklassenunterricht, Kammermusik sowie insbesondere Kooperationen etwa mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Sozialeinrichtungen zählen. Förderklassenunterricht dient an Sing- und Musikschulen sowohl der Vorbereitung auf das Musikstudium als auch der Förderung von Schülerinnen und Schülern, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen. In Kammermusikstunden wird das solistische Zusammenspiel von mindestens zwei bis höchstens neun Spielern geübt. Kooperationen zwischen Musikschulen, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und sozialen Einrichtungen stellen ein niederschwelliges Angebot dar, um Kindern und Jugendlichen in möglichst großem Umfang den Zugang zur Musik zu ermöglichen. Musikfremde Fächer wie etwa Malunterricht werden nicht gefördert.
Sing- und Musikschulen in Bayern.
Zuwendungsfähig sind die Lehrpersonalausgaben für festangestelltes Lehrpersonal für den Musikunterricht. Zuwendungsfähig sind auch die Personalausgaben für das pädagogisch-fachliche festangestellte Leitungspersonal, dem die Gesamtverantwortung für den Unterrichtsbetrieb zukommt.
Bei den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben finden folgende Bestandteile Berücksichtigung:
Personalausgaben können nur in der Höhe als zuwendungsfähig anerkannt werden, wie sie sich bei kommunalen oder tarifgebundenen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den besoldungsrechtlichen Regelungen (Bayerisches Besoldungsgesetz bzw. Bundesbesoldungsgesetz) bzw. bei sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ergeben würden.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Mindestzuwendung beträgt 1.000 Euro, die Höchstzuwendung 500.000 Euro. Die Zuwendung darf ein Drittel der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen.
Synonyme: Musikschule, Musikschulförderung, Singschule, Sing- und Musikschule
Lebenslagen: Bildung und Kultur, Förderungen auf Landesebene
Autor: Super-Admin
Die Antragstellung ist ausschließlich digital über das Portal des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. möglich. Elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden zur Vertretung berechtigten Person erkennen lassen.
Anträge sind bis spätestens 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Anträge sind jeweils bis zum 31. März des Bewilligungsjahres an den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. zu richten (Ausschlussfrist).
Gegen den Förderbescheid kann Klage erhoben werden.
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