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Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 Prozent

Ist Ihre Erwerbsfähigkeit um 40 Prozent oder mehr gemindert, können Sie eine auf höchstens 10 Jahre beschränkte Abfindung beantragen.

Das gleiche gilt, wenn Sie Anspruch auf mehrere Renten haben, die zusammen 40 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit erreichen oder übersteigen.

Als Abfindung wird Ihnen das 9-fache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Der nicht abgefundene Teil der Rente wird weiterhin monatlich ausgezahlt. Nach Ablauf der 10 Jahre wird Ihnen dann wieder die gesamte Rente in monatlichen Teilbeträgen gezahlt.

Verschlimmert sich Ihr Gesundheitszustand nach Gewährung einer Abfindung, lebt auf Antrag Ihr Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf. Die gezahlte Abfindungssumme wird auf Ihre Rente angerechnet.

Synonyme: 40 vom Hundert, Abfindung auf 10 Jahre, Abfindung auf Lebenszeit, Abfindung einer Rente, Abfindungssumme, Accident, Accident insurance fund, Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Behinderung, Berufsgenossenschaft, Berufskrankheit, Berufsunfähigkeit, Cash benefit, Disability, Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Einstellung laufende Rentenzahlung, Employer's liability insurance association, Erwerbsminderung, erwerbsunfähig, Geldleistung, gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen bei Erwerbsminderung, Leistungen gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen nach Arbeitsunfall, Leistungen nach Berufskrankheit, Leistungen nach Schulunfall, Leistungsminderung, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Occupational disease, Pension, Reduced earning capacity, Rente, Rente bei Behinderung, Rente bei Berufskrankheit, Rente nach Arbeitsunfall, Rentenleistungen gesetzliche Unfallversicherung, Schwerbehinderung, Severe disability, Statutory accident insurance, Stützrente, unable to work, Unfall, Unfallkasse, Unfallrente, Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand, Verschlimmerung, Versichertenrente, Wiederaufleben abgefundenen Rentenanteils

Lebenslagen: Unfall

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Fristen:

Es gibt keine Fristen.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

40 vom HundertAbfindung auf 10 JahreAbfindung auf LebenszeitAbfindung einer RenteAbfindungssummeAccidentAccident insurance fundArbeitsunfallArbeitsunfallfolgenBehinderungBerufsgenossenschaftBerufskrankheitBerufsunfähigkeitCash benefitDisabilityEinschränkung der LeistungsfähigkeitEinstellung laufende RentenzahlungEmployer's liability insurance associationErwerbsminderungerwerbsunfähigGeldleistunggesetzliche UnfallversicherungLeistungen bei ErwerbsminderungLeistungen gesetzliche UnfallversicherungLeistungen nach ArbeitsunfallLeistungen nach BerufskrankheitLeistungen nach SchulunfallLeistungsminderungMinderung der ErwerbsfähigkeitOccupational diseasePensionReduced earning capacityRenteRente bei BehinderungRente bei BerufskrankheitRente nach ArbeitsunfallRentenleistungen gesetzliche UnfallversicherungSchwerbehinderungSevere disabilityStatutory accident insuranceStützrenteunable to workUnfallUnfallkasseUnfallrenteUnfallversicherungsträger öffentlicher HandVerschlimmerungVersichertenrenteWiederaufleben abgefundenen Rentenanteils

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