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Durch geeignete Maßnahmen soll die Bevölkerung über die Gefahren der Immunschwächekrankheit AIDS, über Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit dem HI-Virus aufgeklärt werden. Hochrisikogruppen sind besonders zu berücksichtigen.
Durch sachgerechte Information sollen Stigmatisierung und Ausgrenzung Betroffener verhindert werden.
Gefördert werden Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen sowie gezielt Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS.
Antragsberechtigt sind die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, soweit sie Träger von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind, sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Projekten und Maßnahmen sind.
Gefördert werden können je nach Gegenstand der Förderung Personal- und/oder Sachausgaben.
Im Rahmen einer Projektförderung werden Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
Für Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen beträgt die Zuwendung bis zu 90 %, für Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Der Träger muss einen haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen.
Synonyme: AIDS-Beratung, AIDS-Hilfen, HIV-Beratung, HIV-Prävention
Lebenslagen: Arbeitsplatz- und Ausbildungsförderprogramme, Finanzielle und sonstige Hilfen, Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Förderungen nach Förderbereichen, Gesundheit und Fürsorge, Vorsorge
Autor: Super-Admin
(Förderrichtlinie AIDS – FöR-AIDS)
BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
Erstanträge für Förderungen nach der Richtlinie sind bei der Bewilligungsbehörde bis jeweils spätestens zum 15. November des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen.
Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen.
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