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Alkoholsteuer; Anzeige der Beförderung von unversteuerten Alkoholerzeugnissen

Befördern Sie Alkohol oder alkoholhaltige Waren, ohne dass die Erzeugnisse bereits mit der Alkoholsteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann erhoben wird. Alternativ können die Erzeugnisse nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet werden.

Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie sind berechtigt, Alkoholerzeugnisse innerhalb des deutschen Steuergebiets zu befördern. Möglich ist die Beförderung

    • in ein anderes Steuerlager. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
    • in Betriebe, die die Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwenden dürfen. Wenn Sie ausschließlich im deutschen Steuergebiet in Betriebe von Verwendern befördern, gilt ein vereinfachtes Verfahren.
    • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.
    • von Alkoholerzeugnissen, die aus einem Land außerhalb des europäischen Binnenmarkts (Drittland) in das deutsche Steuergebiet eingeführt wurden und an ein Steuerlager, an Verwender oder sogenannte Begünstigte weiterbefördert werden.
  • Sie sind berechtigt, Waren innerhalb der Europäischen Union zu befördern. Dazu zählen Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere europäische Mitgliedstaaten.

  • Sie sind berechtigt, Waren an einen Ort der Ausfuhr aus dem europäischen Binnenmarkts, also in ein Drittland zu befördern.

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank erfasst, dem Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System). Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.

Synonyme: Administrative Reference Code, Alcohol, Alcohol products, Alcohol tax, Alkohol, Alkoholerzeugnisse, Alkoholhaltige Waren, Alkoholsteuer, ARC, Brandy, Branntwein, Branntweinsteuer, EMCS, Excise Movement and Control System, Goods containing alcohol, Spirits tax

Lebenslagen: Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Fristen:

  • bei Versand: Abgabe der Meldung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
  • bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach dem Ende der Beförderung

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Administrative Reference CodeAlcoholAlcohol productsAlcohol taxAlkoholAlkoholerzeugnisseAlkoholhaltige WarenAlkoholsteuerARCBrandyBranntweinBranntweinsteuerEMCSExcise Movement and Control SystemGoods containing alcoholSpirits tax

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