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Angehörigenarbeit; Beantragung einer Förderung

Zweck

Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Angebot für pflegende Angehörige sicherzustellen, das die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder das Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 SGB V ergänzt. Neben Angehörigen können auch sonstige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen und ältere pflegebedürftige Menschen beraten werden.

Gegenstand

Aufgabe der Fachstellen für pflegende Angehörige ist es, kontinuierlich und in offener Zusammenarbeit mit allen am Pflegenetzwerk Beteiligten Angehörige psychosozial zu beraten, (auch längerfristig) zu begleiten und mit Entlastungsangeboten zu unterstützen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind vorrangig die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, freigemeinnützige Stiftungen sowie private Anbieter, soweit sie Angehörigenarbeit durchführen und Fachkräfte beschäftigen.

Zuwendungsfähige Kosten

Personal- und Sachausgaben der Fachstelle.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die mögliche Förderpauschale orientiert sich an der in der Fachstelle beschäftigten, berücksichtigungsfähigen Fachkraft. Für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft beträgt die Pauschale jährlich bis zu 35.000,00 Euro.

Synonyme:

Lebenslagen: Arbeitsplatz- und Ausbildungsförderprogramme, Betreuung, Finanzielle und sonstige Hilfen, Förderungen auf Landesebene, Öffentliche Förderung

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Antragstellung muss bis 31.12. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres erfolgt sein.

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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