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Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit; Beantragung einer Förderung

Zweck

Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erreichung des Ziels, sozial besonders benachteiligte und/oder individuell beeinträchtige junge Menschen (im Sinn des § 13 Abs. 2 SGB VIII) in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen bei der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu vermeiden oder abzubauen. Ziel der Förderung von Maßnahmen der AJS ist es, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, geeignete sozialpädagogisch begleitete Vorschalt- und Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen und dadurch die dauerhafte berufliche und soziale Integration ermöglichen. Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte) oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in Bayern.

Gegenstand

Gefördert werden Projekte, jedoch keine Einzelpersonen oder Institutionen. Die Projekte müssen so angelegt sein, dass die jungen Teilnehmenden, die besonders schwierige Startbedingungen haben, passgenau unterstützt werden, damit sie anschließend in Arbeit, Ausbildung oder Beruf einmünden können. Junge Menschen, die die Vollzeitschulpflicht (Art. 37 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, BayEUG) erfüllt haben, aber durch Maßnahmen der Arbeitsverwaltung oder der Träger der Grundsicherung nicht erreicht werden, sollen durch diese gezielten Angebote die Möglichkeit erhalten, die Ausbildungsreife oder einen anerkannten Ausbildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz zu erwerben. Neben der Förderung der beruflichen Integration durch Ausbildung geht es um die Förderung der sozialen Integration, die die jungen Menschen in die Lage versetzt, eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren und ein eigenverantwortliches und gemeinschaftsfähiges Leben zu führen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte) oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in Bayern.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können:

  • Kostenpauschalen pro Teilnehmenden: Für Maßnahmen in eigenen Betrieben oder Werkstätten werden Personal- und Sachkosten abgedeckt (außer Teilnehmendenvergütungen und Fahrtkosten, sowie der Wareneinsatz zur Erzielung von Umsatzerlösen). Bei vorzeitigem Ausscheiden wird die Pauschale bis zum Ausbildungsjahresende weitergezahlt, wenn bestimmte Bedingungen nach Nr. 1.5.2 der Richtlinie erfüllt sind.
  • Teilnehmendenvergütungen, einschließlich Fahrtkostenzuschüsse, bis zur Höhe der Mindestausbildungsvergütung (§ 17 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG) oder des Mindestlohns. Vorschaltmaßnahmen werden nur gefördert, wenn die Personalkosten der Teilnehmenden durch Dritte (Arbeitsverwaltung, Kommunen etc.) oder zusätzliche Eigenmittel finanziert werden, die über 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben hinausgehen.
  • Maßnahmen nach Nr. 1.2.4: Für eigenständige Maßnahmen, bei denen die Ausbildung nicht in eigenen Werkstätten und Betrieben des Trägers stattfindet beträgt die Förderung 40 % der regulären Kostenpauschale pro Teilnehmenden.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Finanzierung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung. Der Zuschuss deckt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben ab.

Synonyme:

Lebenslagen: Arbeitsplatz- und Ausbildungsförderprogramme, Betriebliche Ausbildung, Betriebliche Fortbildung, Finanzielle und sonstige Hilfen, Gesundheit und Fürsorge

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Antragsfrist beträgt 3 Monat(e). Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Projektbeginn schriftlich oder elektronisch mit den bereitgestellten Formularen bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

(3 Monate vor dem Projektbeginn)

Rechtsbehelf:

Verwaltungsrechtliche Klage

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