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Die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" und "Landschaftsarchitekt/in" darf in Bayern nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist.
Wer die Berufsbezeichnung "Architekt/in" führen darf, ist zugleich bauvorlageberechtigt; wer die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt/in" führen darf, ist für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt;
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse. .
Synonyme:
Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger), Weitere Register, Rollen und Verzeichnisse
Autor: Super-Admin
Sie können die Eintragung, Umtragung oder Wiedereintragung in die Architektenliste gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 BauKaG online beantragen.
Architektenliste, Eintragung
Bauvorlageberechtigung
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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