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Informationen

zur Leistung

Ausgleichsabgabe; Bezahlung

Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5% (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigen.

Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt jedoch nicht die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen auf.

Die Ausgleichsabgabe beträgt seit dem Erhebungsjahr 2021 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von weniger als 2 %.

Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe seit dem Erhebungsjahr 2021 140 Euro,

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe seit dem Erhebungsjahr 2021 140 Euro.

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe seit dem Erhebungsjahr 2021 245 Euro.

Synonyme:

Lebenslagen: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, Einstellung von Personal, Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten, Steuern und Abgaben für Betriebe, Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können über IW-Elan die Ausgleichs­ab­gabe berechnen und die Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX online übermitteln.

IW-Elan - Ausgleichsabgabe und Schwerbehindertenanzeige

Rechtsgrundlagen:

Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern

§ 163 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe

§ 223 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Fristen:

Geht die Zahlung nach dem 31.03. ein, muss das Inklusionsamt dafür einen Säumniszuschlag erheben. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.

Rechtsbehelf:

Widerspruch gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales - Inklusionsamt oder unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete: