Kommunalwahl 2026 – Wichtige Informationen zur Briefwahl: mehr Infos hier
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Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ihnen die Gültigkeit von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) bestätigen, wenn Sie Unternehmerin oder Unternehmer mit Sitz in Deutschland sind und Ihnen eine gültige USt-IdNr. zugeteilt wurde.
Wenn Sie Lagerhalter im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, kann Ihnen die Gültigkeit der deutschen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestätigt werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage:
Einfache und qualifizierte Bestätigung
Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Abfrage in dem EU-Land, das sie erteilt hat, gültig ist.
Bei einer qualifizierten Bestätigung können Sie darüber hinaus abfragen, ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname einschließlich der Rechtsform, Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den im jeweiligen EU-Land registrierten Unternehmerdaten übereinstimmen. Hierbei wird Ihnen nur das Ergebnis Ihrer Angaben in der Form „stimmt überein“ oder „stimmt nicht überein“ angezeigt. Sie können sich die Unternehmensdaten nicht anzeigen lassen.
Vor einer qualifizierten Bestätigung müssen Sie eine einfache Bestätigung durchführen.
Synonyme: Anfrageberechtigung, Bestätigung, Bestätigungsmitteilung, confirmation, confirmation notification, Einfache Bestätigung, Innergemeinschaftliche Erwerbe, Innergemeinschaftliche Lieferungen, intra-Community acquisitions, intra-Community deliveries, Online-Bestätigung, Online-Bestätigungsanfrage, online confirmation, online confirmation request, qualified confirmation, Qualifizierte Bestätigung, request authorisation, Schriftliche Bestätigung, screenshot, simple confirmation, Telefonische Bestätigung, telephone confirmation, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, USt-Id., USt-IdNr., VAT registration number, written confirmation, XML-RPC interface, XML-RPC-Schnittstelle
Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe
Autor: Super-Admin
Sie können die Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern online abrufen.
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Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.
Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.
Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.