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Bauprodukte; Beantragung der Notifizierung als Prüflabor oder Zertifizierungsstelle

Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) fordert für Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wahrzunehmen eine Notifizierung.

Aktuell sind zwei Fassungen der Bauproduktenverordnung parallel gültig:

  • die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – kurz BauPVO 2011 und
  • die Verordnung (EU) 2024/3110 – kurz BauPVO 2024

Grundsätzlich ist jeweils die Fassung der BauPVO anzuwenden, unter der die harmonisierte Norm, der Rechtsakt oder das EAD im Amtsblatt der EU bekanntgemacht wurde.

Notifizierte Stellen können sich daher für Tätigkeiten sowohl nach der BauPVO 2011 als auch nach der BauPVO 2024 notifizieren lassen.

Die Details der Bewertungs- und Überprüfungssysteme sind in

  • Anhang V der BauPVO 2011 – AVCP-Systeme (Systems of Assessment and Verification of Constancy of Performance) – bzw.
  • Anhang IX der BauPVO 2024 – AVS (Assessment and Verification Systems)

geregelt.

Synonyme:

Lebenslagen: Weitere Register, Rollen und Verzeichnisse

Autor: Super-Admin

Fristen:

keine

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