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Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) fordert für Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wahrzunehmen eine Notifizierung.
Aktuell sind zwei Fassungen der Bauproduktenverordnung parallel gültig:
Grundsätzlich ist jeweils die Fassung der BauPVO anzuwenden, unter der die harmonisierte Norm, der Rechtsakt oder das EAD im Amtsblatt der EU bekanntgemacht wurde.
Notifizierte Stellen können sich daher für Tätigkeiten sowohl nach der BauPVO 2011 als auch nach der BauPVO 2024 notifizieren lassen.
Die Details der Bewertungs- und Überprüfungssysteme sind in
geregelt.
Synonyme:
Lebenslagen: Weitere Register, Rollen und Verzeichnisse
Autor: Super-Admin
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