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Wenn Sie Personen beschäftigen, müssen Sie der Sozialversicherung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aller Beschäftigten mitteilen.
Dazu geben Sie für alle am 31.12. eines Jahres bei Ihnen Beschäftigten bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Jahresmeldung ab. Nur für kurzfristig versicherungsfrei Beschäftigte ist keine Jahresmeldung erforderlich.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Jahres oder zum 31.12. eines Jahres endet, teilen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Rahmen der Abmeldung mit. Eine Jahresmeldung ist dann nicht mehr erforderlich.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wird, teilen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Rahmen der Unterbrechungsmeldung mit. Für die bereits gemeldeten Zeiträume ist eine Jahresmeldung dann nicht mehr erforderlich.
Die Jahres- oder Entgeltmeldung müssen Sie, wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung, elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, erstellen und versenden Sie die Meldungen mit diesem Programm. Das erfolgt weitgehend automatisiert. Ansonsten müssen Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln, zum Beispiel das SV-Meldeportal.
Synonyme: Annual report, Arbeitgebermeldeverfahren, Arbeitgeberpflichten, Arbeitsentgelt melden, Employer notification procedure, Employer obligations, Entgeltmeldung, Jahresmeldung, Melde- und Beitragsnachweisverfahren, Reporting and contribution verification procedure, Social security obligation, Sozialversicherungspflicht
Lebenslagen: Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten
Autor: Super-Admin
Auf dem SV-Meldeportal können Sie Sozialversicherungsmeldungen jeglicher Art abgeben. Verwalten Sie auch die Daten Ihrer Firma und Mitarbeitenden sowie deren Stammdaten online.
Jahresmeldung abgeben: spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres
Gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.
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