Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
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Das Bayerische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (BayBQFG) ermöglicht die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Berufen, die in Bayern nach den §§ 54, 66 und 71 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) landesrechtlich geregelt sind.
Bei den landesrechtlich geregelten Berufen, die von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannt werden können, handelt es sich um nicht-reglementierte Berufe. Das bedeutet, Sie können auch ohne eine Anerkennung Ihres ausländischen Abschlusses in diesen Berufen arbeiten. Bei der Anerkennung wird Ihre Berufsqualifikation mit den Inhalten der entsprechenden bayerischen Berufsausbildung verglichen. Nach dieser Gleichwertigkeitsprüfung erhalten Sie einen Bescheid über die volle oder teilweise Gleichwertigkeit. Dieser Bescheid hilft bayerischen Arbeitgebern, Ihre Qualifikation besser einzuordnen und kann Ihnen so bessere Chancen auf dem bayerischen Arbeitsmarkt verleihen.
Synonyme:
Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)
Autor: Super-Admin
Wenn Sie im Ausland einen Abschluss in einem Beruf erworben haben, der in Bayern landesrechtlich geregelt ist, können Sie ihn über die zuständige IHK anerkennen lassen. Die Anerkennung kann Ihnen bessere Chancen auf dem bayerischen Arbeitsmarkt verleihen. Den Online-Antrag können Sie bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer stellen.
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.